Wer einen ETF-Sparplan für sein Kind anlegen will, entscheidet nicht zwischen zwei Produkten, sondern zwischen zwei Rechtslagen. Ein Junior-Depot läuft auf den Namen des Kindes, und damit gehört das Geld dem Kind: sofort, endgültig, mit allen steuerlichen Vorteilen und allen Nebenwirkungen. Ein Depot auf den eigenen Namen bleibt Elternvermögen, kostet jedes Jahr Abgeltungsteuer, lässt sich aber bis zum letzten Tag umwidmen. Der Steuervorteil des Junior-Depots ist real und liegt bei typischen Sparraten schnell im vierstelligen Bereich über 18 Jahre. Die Frage ist, ob Ihnen das die Kontrolle wert ist.
Ein Junior-Depot ist eine Schenkung, kein Verwahrkonto
Sobald Geld auf ein Depot fließt, das auf den Namen des Kindes läuft, ist es rechtlich eine Schenkung. Es gibt keinen Rückweg. Eltern verwalten das Vermögen als gesetzliche Vertreter, dürfen es aber nicht für eigene Zwecke verwenden, auch nicht für Dinge, die sie dem Kind ohnehin schulden, etwa den normalen Unterhalt.
Das ist kein theoretisches Problem. Das Finanzamt schaut sich genau an, ob die Schenkung ernst gemeint war. Wer vom Junior-Depot regelmäßig Geld abzieht, um den Familienurlaub oder das größere Auto zu finanzieren, riskiert, dass die Erträge nachträglich den Eltern zugerechnet werden. Dann entfallen alle Freibeträge des Kindes rückwirkend, und die Abgeltungsteuer wird nachgefordert. Praktisch heißt das: Entweder Sie behandeln das Depot konsequent als Kindesvermögen, oder Sie legen es gar nicht erst an.
Schenkungsteuer ist dabei selten das Thema. Jeder Elternteil kann einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei übertragen, Großeltern 200.000 Euro je Enkel. Bei 100 oder 200 Euro im Monat ist das kein Engpass. Relevant wird die Grenze nur, wenn zusätzlich eine Immobilie oder ein größerer Betrag übertragen wurde.
Was die Freibeträge des Kindes wirklich wert sind
Ein Kind hat eigene Freibeträge, und die sind großzügig. Zusammen kommen Grundfreibetrag (derzeit gut 12.000 Euro), Sparerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag auf rund 13.000 Euro Kapitalerträge, die pro Jahr steuerfrei bleiben, solange das Kind keine anderen Einkünfte hat.
Damit die Bank nichts einbehält, brauchen Sie zweierlei. Bis 1.000 Euro Erträge im Jahr reicht ein Freistellungsauftrag, für den die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes hinterlegt sein muss. Darüber hinaus brauchen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Die beantragen Sie formlos mit dem Vordruck NV 1 A beim Wohnsitzfinanzamt, sie gilt in der Regel drei Jahre und muss danach neu beantragt werden. Reichen Sie sie bei der Depotbank ein, bleibt der gesamte Ertrag ungekürzt im Depot.
Konkret zur Größenordnung: Bei einem thesaurierenden Aktien-ETF fällt jährlich die Vorabpauschale an. Sie bemisst sich an 70 Prozent des Basiszinses, und für Aktienfonds bleiben davon nach der Teilfreistellung 70 Prozent steuerpflichtig. Bei einem Basiszins in der Größenordnung von 2,5 Prozent landen Sie bei grob 1,2 Prozent des Depotwerts zum Jahresanfang. Ein Junior-Depot müsste also sechsstellig werden, bevor die laufenden Erträge allein den Grundfreibetrag ausreizen. Im Normalfall ist der Steuervorteil also voll nutzbar, ohne dass Sie rechnen müssen.
Der Haken liegt woanders.
Die Familienversicherung ist die engere Grenze
Ein Kind ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert, solange sein Gesamteinkommen eine monatliche Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze liegt bei einem Siebtel der Bezugsgröße, derzeit also bei gut 500 Euro im Monat oder rund 6.000 Euro im Jahr. Kapitalerträge zählen dabei mit.
Das ist deutlich weniger als die rund 13.000 Euro, die steuerfrei blieben. Und es trifft nicht die laufende Vorabpauschale, sondern den Moment, in dem Sie größere Positionen verkaufen. Wenn das Kind mit 19 für den Studienstart 25.000 Euro aus dem Depot entnimmt und darin 9.000 Euro Kursgewinn stecken, ist die Familienversicherung für dieses Jahr weg. Das Kind muss sich selbst versichern, bei Studierenden zu einem eigenen Beitrag, sonst zu deutlich mehr.
Der Ausweg ist unspektakulär: Verkäufe über mehrere Kalenderjahre strecken und vorher ausrechnen, wie viel Gewinn in der verkauften Position steckt. Wer schon beim Aufbau weiß, dass das Geld rund um den 18. Geburtstag gebraucht wird, kann auch planvoll in Tranchen kaufen, damit sich später einzelne Anteile mit geringem Gewinnanteil verkaufen lassen.
Kindergeld: der Mythos, der sich hält
Viele Eltern schrecken vor dem Junior-Depot zurück, weil sie fürchten, das Kindergeld zu verlieren. Diese Sorge ist überholt. Die frühere Einkommensgrenze für volljährige Kinder in der Erstausbildung wurde 2012 abgeschafft. Seitdem spielen Kapitalerträge des Kindes für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr. Auch ein gut gefülltes Junior-Depot kostet kein Kindergeld.
Was dagegen sehr wohl eine Rolle spielt, ist die Ausbildungsförderung. BAföG prüft das Vermögen des Auszubildenden selbst, und oberhalb des Freibetrags von derzeit 15.000 Euro für unter 30-Jährige wird angerechnet. Ein Junior-Depot mit 30.000 Euro kann einen BAföG-Anspruch also spürbar kürzen oder ganz aufzehren. Dasselbe Prinzip gilt bei anderen bedarfsabhängigen Leistungen. Wenn realistisch ist, dass Ihr Kind später gefördert wird, ist das ein echtes Argument gegen ein großes Depot auf seinen Namen.
Mit 18 gehört die Entscheidung dem Kind
Am 18. Geburtstag erlischt Ihre Verfügungsbefugnis. Das Kind bekommt Zugriff auf das gesamte Depot und kann damit machen, was es will: studieren, ein Auto kaufen, alles verkaufen. Sie haben keine rechtliche Handhabe, und es gibt auch keine Sperrvereinbarung, die das verhindern könnte. Ein Depotübertrag zurück an die Eltern wäre eine erneute Schenkung, diesmal in die andere Richtung, mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro.
Ob das ein Risiko ist, hängt vom Betrag ab. Bei 8.000 Euro ist eine Fehlentscheidung eine Lektion. Bei 60.000 Euro ist sie teuer. Meine Empfehlung: Alles, was am 18. Geburtstag voraussichtlich über etwa 25.000 Euro hinausgeht, gehört nicht ins Junior-Depot, sondern in ein Elterndepot, aus dem Sie später nach Bedarf übertragen.
Das eigene Depot: teurer, aber steuerbar
Die Alternative ist ein zusätzliches Depot auf Ihren Namen, das Sie gedanklich für das Kind führen. Steuerlich gibt es nichts geschenkt: Ihr Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) ist meist schon durch eigene Anlagen belegt, und jeder Ertrag kostet rund 26,4 Prozent Abgeltungsteuer plus gegebenenfalls Kirchensteuer. Über 18 Jahre summiert sich das.
Dafür bekommen Sie drei Dinge: Das Vermögen bleibt bei BAföG und Familienversicherung unsichtbar, weil es nicht dem Kind gehört. Sie entscheiden selbst, wann und wie viel das Kind bekommt. Und Sie können im Notfall darauf zugreifen, ohne steuerlich in Erklärungsnot zu geraten.
Entscheidend ist, dass der spätere Übertrag günstig funktioniert. Ein unentgeltlicher Depotübertrag mit Gläubigerwechsel löst keine Besteuerung aus. Die Anschaffungsdaten und damit die stillen Reserven wandern mit zum Kind. Verkauft das Kind später mit eigenem Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung, bleibt der Gewinn im Rahmen seiner Freibeträge steuerfrei. Sie verschieben den Steuervorteil also nur nach hinten, statt ihn zu verlieren. Wichtig beim Formular: ausdrücklich „Schenkung“ beziehungsweise unentgeltliche Übertragung ankreuzen, sonst behandelt die Bank den Vorgang als Verkauf und zieht Steuer ab. Die Bank meldet den Übertrag der Schenkungsteuerstelle, was bei den üblichen Beträgen folgenlos bleibt.
Die beiden Wege nebeneinander
| Junior-Depot | Depot auf Elternnamen | |
|---|---|---|
| Eigentum | Kind, ab Einzahlung | Eltern |
| Steuer auf Erträge | meist 0 Euro (NV-Bescheinigung) | rund 26,4 Prozent über dem Pauschbetrag |
| Familienversicherung | gefährdet ab gut 6.000 Euro Erträgen im Jahr | nicht betroffen |
| BAföG | Anrechnung über 15.000 Euro Vermögen | nicht als Kindesvermögen zählbar |
| Kindergeld | kein Einfluss | kein Einfluss |
| Zugriff mit 18 | vollständig beim Kind | bleibt bei den Eltern |
| Rückholbar | nein | jederzeit |
Was ich in der Praxis empfehle
Für den Normalfall funktioniert die Zweiteilung am besten. Bauen Sie im Junior-Depot den Betrag auf, den Sie dem Kind mit 18 ohnehin bedingungslos geben würden, also typischerweise Führerschein, erste Wohnungseinrichtung, ein Auslandsjahr. Das sind meist 50 bis 100 Euro im Monat. Alles, was darüber hinaus geht, sparen Sie im eigenen Depot und übertragen es später portionsweise.
Diese Aufteilung ist kein Kompromiss aus Unentschlossenheit. Sie nutzt den Steuervorteil dort, wo er risikolos ist, und hält den Teil zurück, bei dem der Zugriff mit 18 und die BAföG-Anrechnung tatsächlich wehtun.
Für die Eröffnung eines Junior-Depots brauchen Sie die Geburtsurkunde des Kindes, dessen Steuer-Identifikationsnummer und die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile. Beide müssen unterschreiben und sich legitimieren, auch wenn nur einer einzahlt. Bei getrennt lebenden Eltern ist das regelmäßig die Stelle, an der ein Antrag hängenbleibt. Achten Sie außerdem darauf, dass das Verrechnungskonto auf den Namen des Kindes läuft und nicht auf Ihren, sonst läuft die saubere Trennung von Anfang an schief.
Die Stellen, an denen es konkret schiefgeht
- Freistellungsauftrag vergessen: Ohne hinterlegte Steuer-ID behält die Bank auf die Vorabpauschale Abgeltungsteuer ein, obwohl das Kind nichts zahlen müsste. Zurückholen lässt sich das nur über eine Steuererklärung für das Kind.
- NV-Bescheinigung ablaufen lassen: Sie gilt rund drei Jahre. Danach wird wieder einbehalten, ohne dass jemand Bescheid sagt. Tragen Sie sich das Ablaufdatum ein.
- Großverkauf in einem Jahr: Die Familienversicherung kippt am Gesamteinkommen des Kalenderjahres. Wer 30.000 Euro auf einmal auflöst, zahlt im selben Jahr Krankenkassenbeiträge.
- Entnahmen für Elternzwecke: Jede Buchung vom Junior-Depot auf ein Elternkonto ist eine Einladung, die Schenkung infrage zu stellen.
- Depotübertrag als Verkauf deklariert: Beim Übertrag vom Eltern- zum Kinderdepot muss die Unentgeltlichkeit auf dem Formular stehen, sonst versteuert die Bank den vollen Gewinn.
Und ein Punkt, der selten auftaucht, aber in getrennten Familien regelmäßig: Stirbt ein Elternteil, fällt das Junior-Depot nicht in den Nachlass, weil es bereits dem Kind gehört. Das Elterndepot dagegen schon, mit allem, was an Erbengemeinschaft und Pflichtteilsansprüchen daran hängt. Wer in einer Patchwork-Konstellation sicherstellen will, dass ein bestimmter Betrag bei einem bestimmten Kind landet, ist mit dem Junior-Depot klar im Vorteil.