Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Mehr als einen Freistellungsauftrag in dieser Höhe gibt es nicht, egal bei wie vielen Banken Sie Konten haben. Sie müssen das Volumen also selbst auf die Institute aufteilen, und zwar im Voraus, bevor die Erträge anfallen. Bei voller Ausschöpfung geht es um bis zu 263,75 Euro Steuer, die Ihnen erspart bleibt (25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, Kirchensteuer noch nicht gerechnet).
Die gute Nachricht vorweg: Falsch verteiltes Volumen ist nicht verloren. Es kostet Sie nur einen Umweg über die Steuererklärung und einige Monate Wartezeit auf Ihr Geld.
Wie der Freistellungsauftrag technisch funktioniert
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an eine einzelne Bank, bis zu einem bestimmten Betrag keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Er gilt immer für ein volles Kalenderjahr, auch wenn Sie ihn erst im August erteilen, und er läuft in der Regel unbefristet weiter, bis Sie ihn ändern. Ohne Ihre Steuer-Identifikationsnummer ist er unwirksam, das ist seit 2016 Pflicht.
Die Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich, welche Beträge sie freigestellt haben. Wer in der Summe über 1.000 Euro verteilt, fällt also auf. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern führt im besten Fall zu einer Nachforderung und im schlechtesten zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Entscheidend für die Planung ist die Reihenfolge, in der die Bank rechnet: Sie zieht laufend Erträge vom erteilten Freistellungsvolumen ab, bis es aufgebraucht ist. Danach wird Steuer einbehalten. Erhöhen Sie den Auftrag später im selben Jahr, erstattet die Bank die zu viel einbehaltene Steuer meist automatisch beim nächsten Abrechnungslauf. Über den Jahreswechsel hinweg geht das nicht mehr.
Planbare Erträge zuerst freistellen
Die sinnvolle Aufteilung folgt nicht der Höhe der Guthaben, sondern der Vorhersagbarkeit der Erträge. Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld lassen sich auf wenige Euro genau ausrechnen. Dividenden eines breit gestreuten ETFs schwanken, bleiben aber in einem erkennbaren Korridor. Völlig unplanbar sind realisierte Kursgewinne, denn ob Sie im Oktober verkaufen, wissen Sie im Januar nicht.
Daraus folgt eine einfache Rangfolge: Decken Sie zuerst die Zinskonten exakt ab, dann die erwarteten Ausschüttungen im Depot, und lassen Sie den Rest dort liegen, wo am ehesten eine Überraschung auftaucht. Das ist in den meisten Fällen das Depot.
Ein Rechenbeispiel für eine Einzelperson
Angenommen, Sie haben 30.000 Euro Tagesgeld bei Bank A, das aktuell 2,5 Prozent bringt, ein Festgeld über 20.000 Euro bei Bank B mit 3,0 Prozent und ein Depot bei Broker C mit ausschüttenden ETFs.
| Institut | Erwarteter Ertrag im Jahr | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Bank A, Tagesgeld | rund 750 Euro Zinsen | 400 Euro |
| Bank B, Festgeld | 600 Euro Zinsen bei Fälligkeit | 0 Euro |
| Broker C, Depot | rund 500 Euro Ausschüttungen | 600 Euro |
Hier übersteigen die erwarteten Erträge von rund 1.850 Euro den Pauschbetrag deutlich. In dieser Lage ist die Aufteilung fast beliebig, Hauptsache, jedes Institut kann sein Volumen auch wirklich verbrauchen. Genau da liegt der häufigste Fehler: Wer beim Festgeld 600 Euro freistellt, obwohl die Zinsen erst bei Fälligkeit im Februar des Folgejahres gutgeschrieben werden, verschenkt in diesem Jahr 600 Euro Volumen. Zinsen zählen steuerlich im Jahr des Zuflusses, nicht im Jahr der Entstehung.
Interessanter wird es, wenn die Erträge knapp unter dem Pauschbetrag liegen. Dann sollten Sie nicht spitz rechnen, sondern den Löwenanteil dorthin legen, wo Nachschlag möglich ist. Bei 750 Euro Tagesgeldzinsen und sonst nichts: 800 Euro auf die Bank, 200 Euro auf das Depot. Steigt der Tagesgeldzins unterjährig, haben Sie Luft. Verkaufen Sie eine Position mit Gewinn, puffern die 200 Euro wenigstens einen Teil ab.

Die Vorabpauschale im Januar wird regelmäßig übersehen
Bei thesaurierenden Fonds und ETFs erhebt die Depotbank die Vorabpauschale. Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen und wird dann vom Verrechnungskonto abgebucht. Für die Vorabpauschale, die Ihr 2025er Bestand auslöst, brauchen Sie also Anfang Januar 2026 Freistellungsvolumen bei genau diesem Broker.
Wer sein gesamtes Volumen auf das Tagesgeldkonto gelegt hat, sieht im Januar eine Abbuchung und ärgert sich. Rückwirkend lässt sich daran nichts drehen, denn der Freistellungsauftrag wirkt erst ab dem Kalenderjahr, in dem er gilt, und eine Änderung für ein abgelaufenes Jahr nimmt keine Bank an. Deshalb gehört in jedes Depot mit thesaurierenden Fonds zum Jahreswechsel ein Restvolumen, das die zu erwartende Vorabpauschale abdeckt. Die Höhe hängt vom Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt, und bei Aktienfonds greift zusätzlich die Teilfreistellung von 30 Prozent.
Gemeinschaftskonto: nur für Ehepaare, und dann gemeinsam
Für ein Gemeinschaftskonto können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freistellungsauftrag erteilen, und zwar ausschließlich gemeinsam, unterschrieben von beiden. Das Volumen beträgt dann bis zu 2.000 Euro. Ein solcher gemeinsamer Auftrag deckt auch die Einzelkonten und Einzeldepots beider Partner ab, wenn Sie ihn dort entsprechend einreichen. Die Summe aller Aufträge darf 2.000 Euro nicht überschreiten.
Typische Verteilung bei einem Ehepaar mit Gemeinschaftsdepot, einem Tagesgeldkonto auf ihren Namen und einem Altdepot auf seinen: 1.200 Euro auf das Gemeinschaftsdepot, 600 Euro auf das Tagesgeld, 200 Euro auf das Altdepot. Wichtig ist, dass beide Partner jedes Formular unterschreiben und beide Steuer-Identifikationsnummern eingetragen sind. Fehlt eine, lehnt die Bank ab oder der Auftrag läuft ins Leere.
Unverheiratete Paare haben diese Möglichkeit nicht. Auf ein Gemeinschaftsdepot von zwei Lebensgefährten lässt sich kein Freistellungsauftrag erteilen, die Bank behält immer Steuer ein. Die Erträge sind dann je zur Hälfte zuzurechnen, und jeder holt sich seinen Anteil über die eigene Steuererklärung zurück. Wer das vermeiden will, führt getrennte Depots. Das ist in dieser Konstellation der praktikablere Weg, auch wenn es bei einem Erbfall oder einer Trennung ohnehin die sauberere Lösung ist.
Zu wenig freigestellt: Korrektur über die Anlage KAP
Sie merken im November, dass bei Bank B Steuer abgezogen wurde, während bei Broker C 400 Euro Freistellungsvolumen ungenutzt liegen. Solange das Kalenderjahr läuft, lösen Sie das direkt bei den Banken: Volumen bei C senken, bei B erhöhen. Die meisten Institute nehmen Änderungen bis in die zweite Dezemberhälfte an, manche setzen interne Stichtage Anfang Dezember. Bank B erstattet die einbehaltene Steuer dann selbst.
Eine Senkung ist allerdings nur möglich, soweit das Volumen noch nicht verbraucht ist. Hat Broker C bereits 400 Euro steuerfrei gestellt, können Sie nicht mehr darunter gehen.
Nach dem 31. Dezember bleibt nur die Steuererklärung. Dafür fordern Sie bei jeder Bank die Steuerbescheinigung für das betreffende Jahr an, viele Broker stellen sie automatisch im Januar oder Februar ins Postfach. In der Anlage KAP tragen Sie die Kapitalerträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer ein, das Finanzamt wendet den Sparerpauschbetrag auf die Gesamtsumme an und erstattet die Differenz.
Ein Detail entscheidet darüber, ob das funktioniert: Geben Sie alle Konten und Depots an, auch die, bei denen der Freistellungsauftrag ausgereicht hat. Das Finanzamt rechnet den Pauschbetrag gegen die erklärten Erträge und berücksichtigt dabei die von den Banken bereits freigestellten Beträge. Lassen Sie ein Institut weg, kommt eine falsche Zahl heraus, meist zu Ihren Ungunsten.

Die Antragsveranlagung können Sie vier Jahre rückwirkend nachholen. Wer also feststellt, dass vor drei Jahren bei einem Institut unnötig Steuer geflossen ist, holt sich das Geld noch. Erstattet wird allerdings nur, was tatsächlich einbehalten wurde, und nur bis zur Grenze des Pauschbetrags.
Zu viel verteilt: was dann passiert
Haben Sie in der Summe mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro freigestellt und die Banken haben dieses Volumen auch tatsächlich genutzt, ist zu wenig Steuer abgeführt worden. Die Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern bringt das ans Licht. Sie sind dann verpflichtet, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, und zahlen die Differenz nach. Wer es von sich aus korrigiert, bevor das Finanzamt fragt, hat nichts weiter zu befürchten.
Reduzieren Sie in so einem Fall sofort einen der laufenden Aufträge für das aktuelle Jahr, sonst wiederholt sich der Fehler. Prüfen Sie dabei auch alte Konten, die Sie kaum noch nutzen: Ein vor Jahren erteilter Auftrag über 400 Euro bei einer Bank, bei der nur noch 50 Euro liegen, blockiert Volumen und wird gern vergessen.
Wann Sie gar keinen Freistellungsauftrag brauchen
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen so niedrig, dass keine Einkommensteuer anfällt, etwa bei Studierenden, Kindern mit eigenem Depot oder in einer Phase ohne Erwerbseinkommen, ist die Nichtveranlagungsbescheinigung das bessere Instrument. Sie wird beim Finanzamt beantragt, gilt in der Regel drei Jahre und stellt sämtliche Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank frei, nicht nur 1.000 Euro. Der Freistellungsauftrag wird daneben überflüssig.
Kein Freistellungsauftrag ist dagegen bei ausländischen Brokern ohne deutschen Steuerabzug möglich. Diese Institute behalten keine Abgeltungsteuer ein, dafür müssen Sie sämtliche Erträge jedes Jahr selbst in der Anlage KAP erklären, auch wenn sie unter dem Pauschbetrag bleiben. Rechnen Sie dieses Volumen bei der Planung Ihrer Aufträge mit, sonst stellen Sie bei den deutschen Banken zu viel frei.
Der Dezember-Check
Einmal im Jahr, sinnvollerweise Ende November, lohnt ein Blick in alle Online-Banking-Zugänge. Die meisten Institute zeigen an, wie viel Freistellungsvolumen bereits verbraucht ist.
- Nicht ausgeschöpftes Volumen zu einem Institut verschieben, bei dem bis Jahresende noch Erträge anfallen.
- Im Depot genug Rest lassen für die Vorabpauschale, die Anfang Januar abgebucht wird.
- Wenn Sie bei einer Bank im Minus stehen und bei einer anderen Gewinne versteuert haben: Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen, sonst bleibt der Verlusttopf bei dieser Bank stehen und wird nur ins nächste Jahr vorgetragen. Der Antrag ist unwiderruflich.
- Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt wendet dann den niedrigeren Satz an, falls er für Sie besser ist.
Der 15. Dezember ist dabei die einzige Frist, die endgültig verfällt. Alles andere lässt sich später noch über die Erklärung geradeziehen, nur eben mit Verzögerung und Papierkram.