400.000 Euro pro Kind und Elternteil, alle zehn Jahre neu. Das ist der Hebel, um den es beim Verschenken von Vermögen zu Lebzeiten geht. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann auf diesem Weg über zwanzig Jahre hinweg 3,2 Millionen Euro steuerfrei weitergeben, ohne dass ein einziger Euro Schenkungsteuer anfällt. Vorausgesetzt, die Übertragungen sind sauber gemacht, rechtzeitig begonnen und belegbar.
Genau daran scheitert es meistens. Nicht an der Steuerquote, sondern an einem Nießbrauch, der falsch bewertet wurde, an einer Weitergabeklausel im Schenkungsvertrag oder schlicht daran, dass niemand aufgeschrieben hat, wann welches Geld geflossen ist.
Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 ErbStG und gelten für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen. Sie hängen allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab, nicht davon, was übertragen wird.
| Empfänger | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind, Stief- und Adoptivkind | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 € | II |
| Alle übrigen, auch nichteheliche Partner | 20.000 € | III |
Der Unterschied zwischen den Steuerklassen ist drastischer als der zwischen den Freibeträgen. In Klasse I beginnt der Tarif bei 7 Prozent und steigt über 11 Prozent (bis 300.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb) und 15 Prozent (bis 600.000 Euro) auf 19 Prozent bis sechs Millionen. In Klasse III sind es von der ersten Stufe an 30 Prozent. Wer seinem langjährigen Lebensgefährten ohne Trauschein 100.000 Euro überweist, löst damit rechnerisch 24.000 Euro Schenkungsteuer aus. Das ist der häufigste Fall, in dem Menschen aus Unwissenheit eine hohe Steuer auslösen.
Eine Besonderheit für Enkel: Lebt der Elternteil, über den die Verwandtschaft vermittelt wird, nicht mehr, steigt der Freibetrag des Enkels auf 400.000 Euro.
Was die Zehnjahresfrist wirklich bedeutet
Der Freibetrag ist kein einmaliges Guthaben. Nach § 14 ErbStG rechnet das Finanzamt alle Erwerbe desselben Empfängers von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Ist der Zeitraum abgelaufen, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Entscheidend ist der Tag der Ausführung der Schenkung, nicht das Datum des Vertrags und auch nicht das der Beurkundung. Bei einer Überweisung ist das die Wertstellung, bei einem Depotübertrag die Einbuchung beim Empfänger, bei einer Immobilie die Eintragung der Auflassungsvormerkung beziehungsweise der Eigentumsumschreibung. Wer am 3. Mai überträgt, kann ab dem 4. Mai zehn Jahre später erneut im vollen Umfang schenken.
Die Frist läuft pro Schenker und pro Beschenktem getrennt. Vater und Mutter haben jeweils einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Kind, und die Fristen der beiden laufen unabhängig voneinander. Das klingt banal, wird aber ständig übersehen, wenn das Vermögen nur auf einen Namen lautet. Dann kann auch nur dieser eine Elternteil schenken, und der Freibetrag des anderen verfällt ungenutzt.
Der teuerste Fehler bei der Frist ist das Zuwarten. Wer mit 78 anfängt, das erste Mal über Übertragungen nachzudenken, bekommt die zweite Tranche statistisch nicht mehr steuerfrei durch. Sinnvoll wird die Staffelung ab etwa Mitte fünfzig, dann bleiben realistisch drei Zehnjahresfenster.
Beispiel Depot: 600.000 Euro an ein Kind
Ein Wertpapierdepot im Wert von 600.000 Euro soll auf die Tochter übergehen. Lautet das Depot allein auf den Vater, sieht die Rechnung so aus: 600.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag ergeben 200.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, Steuerklasse I, Steuersatz 11 Prozent, also 22.000 Euro Schenkungsteuer.
Gehört das Depot beiden Eltern je zur Hälfte, schenkt jeder 300.000 Euro. Beide Erwerbe liegen unter dem jeweiligen Freibetrag. Steuer: null. Der Unterschied liegt nicht in der Gestaltung, sondern in der Eigentumslage, und die lässt sich nicht kurz vorher künstlich herstellen. Wer Vermögen zwischen Ehegatten umschichtet, um Freibeträge zu verdoppeln, löst damit selbst eine Schenkung aus, auch wenn hier 500.000 Euro frei sind.
Maßgeblich für die Bewertung ist der Kurswert am Tag der Ausführung. Bei volatilen Depots lohnt es sich, den Übertragsauftrag nicht blind zum Monatsende zu stellen. Die Bank meldet unentgeltliche Depotüberträge ohnehin an die Finanzverwaltung, eine stille Übertragung gibt es nicht.
Steuerlich wichtig für die Zeit danach: Der Beschenkte tritt in die Anschaffungsdaten des Schenkers ein. Verkauft die Tochter Aktien, die der Vater vor fünfzehn Jahren gekauft hat, versteuert sie den vollen Kursgewinn seit damals mit Abgeltungsteuer. Die Schenkung setzt keine neuen Anschaffungskosten. Dafür laufen künftige Erträge über ihren eigenen Sparerpauschbetrag, und bei geringem sonstigen Einkommen senkt die Günstigerprüfung oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung die Belastung.
Bei minderjährigen Kindern kommt ein praktisches Problem dazu: Das Depot gehört dem Kind, nicht den Eltern. Eltern dürfen es verwalten, aber nicht für eigene Zwecke verwenden. Wer mit zwölf Jahren Vorlauf ein Ausbildungsdepot füllt und das Geld später für den eigenen Hausumbau abhebt, riskiert nicht nur Ärger im Familienkreis, sondern auch die Aberkennung der Schenkung durch das Finanzamt.
Beispiel Immobilie: Bewertung schlägt Gestaltung
Immobilien werden mit dem vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert angesetzt, je nach Objekt im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Seit der Reform der Bewertungsvorschriften zum Jahreswechsel 2022/2023 liegen diese Werte spürbar näher am Marktwert als früher. Wer glaubt, eine Immobilie gehe steuerlich für den halben Verkehrswert durch, rechnet mit Zahlen von gestern.
Liegt der Bescheid deutlich über dem, was das Objekt tatsächlich wert ist, hilft § 198 BewG: Mit einem Gutachten eines Sachverständigen oder einem zeitnahen Kaufpreis lässt sich ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisen. Das kostet einige tausend Euro und lohnt sich ab einer Abweichung im mittleren fünfstelligen Bereich.
Eine vermietete Wohnimmobilie wird nur mit 90 Prozent des ermittelten Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung mit Grundbesitzwert 700.000 Euro sind das 630.000 Euro. Schenkt ein Elternteil allein an ein Kind, bleiben 230.000 Euro steuerpflichtig, die Steuer liegt bei 11 Prozent, also 25.300 Euro. Teilen sich die Eltern das Eigentum, fällt nichts an.
Das selbstgenutzte Familienheim ist unter Ehegatten vollständig steuerfrei übertragbar, unabhängig vom Wert und ohne Behaltensfrist. Diese Befreiung gilt bei Schenkungen aber nur zwischen Ehegatten. An Kinder lässt sich das Familienheim steuerfrei nur von Todes wegen übertragen, und dann mit Wohnflächengrenze und zehnjähriger Selbstnutzungspflicht.
Die gemischte Schenkung als versteckte Steuerfalle
Übernimmt das Kind bei der Übertragung ein noch laufendes Darlehen, ist das keine reine Schenkung mehr. In Höhe der übernommenen Schuld liegt ein entgeltliches Geschäft vor. Für den Übertragenden bedeutet das: Hat er die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft und nicht selbst bewohnt, löst der entgeltliche Teil einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG aus. Diese Einkommensteuer trifft dann ausgerechnet denjenigen, der gerade etwas verschenkt hat.
Nießbrauch: wirksam, aber oft falsch eingesetzt
Der Vorbehaltsnießbrauch ist das wichtigste Instrument, um eine Immobilie früh zu übertragen und trotzdem die Mieten oder das Wohnrecht zu behalten. Sein Kapitalwert wird vom Steuerwert abgezogen, und zwar in voller Höhe. Die früher übliche Stundungsregelung, bei der die Steuer beim Erlöschen des Nießbrauchs nachgefordert wurde, gibt es seit der Erbschaftsteuerreform 2009 nicht mehr.
Gerechnet wird der Kapitalwert als Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach Alter und Geschlecht des Berechtigten richtet. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Vervielfältiger jährlich neu. Der Jahreswert ist nach § 16 BewG auf höchstens ein 18,6tel des Steuerwerts gedeckelt.
Für die Wohnung aus dem Beispiel: Bei 24.000 Euro Jahresnettomiete und einer Schenkerin Ende sechzig liegt der Vervielfältiger in der Größenordnung von elf, der Nießbrauch also bei etwa 264.000 Euro. Vom Ansatz mit 630.000 Euro bleiben rund 366.000 Euro, das liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro. Aus 25.300 Euro Steuer wird null.
Zwei Stolperstellen gehören dazu. Erstens muss der Nießbrauch gelebt werden: Eintragung im Grundbuch, Mietverträge laufen weiter über den Berechtigten, Mieten gehen auf sein Konto, er erklärt die Einkünfte. Wer den Nießbrauch nur ins Papier schreibt und das Kind kassieren lässt, bekommt bei der nächsten Betriebsprüfung Probleme. Zweitens, und das wird fast immer übersehen: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB beginnt die Zehnjahresfrist bei einem umfassenden Vorbehaltsnießbrauch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gar nicht erst zu laufen. Steuerlich ist die Übertragung erledigt, erbrechtlich zählt die Immobilie bei enterbten Angehörigen weiterhin voll mit.
Kettenschenkung: erlaubt, wenn sie echt ist
Der Klassiker: Der Vater will dem Schwiegersohn etwas zukommen lassen, dort gilt aber nur ein Freibetrag von 20.000 Euro bei Steuerklasse II. Also schenkt er zunächst der Tochter, die dann an ihren Mann weitergibt, wo 500.000 Euro frei sind.
Diese Gestaltung ist zulässig, und der Bundesfinanzhof hat sie mehrfach bestätigt. Sie kippt in dem Moment, in dem die Zwischenperson zur Weitergabe verpflichtet ist. Steht im Vertrag mit der Tochter, dass sie den Betrag an ihren Mann weiterzuleiten hat, wertet das Finanzamt den Vorgang als einen einzigen Erwerb vom Vater an den Schwiegersohn, und § 42 AO greift.
Entscheidend ist also die freie Verfügungsmacht des Zwischenerwerbers, und die muss sich aus den Unterlagen ergeben: keine Weitergabeklausel, keine zeitgleiche Beurkundung beider Schritte, ein erkennbarer zeitlicher Abstand, kein Automatismus. Wer beides am selben Nachmittag beim selben Notar erledigt, hat die Gestaltung selbst entwertet.
Dokumentation und Anzeigepflicht
Der Beschenkte muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), und zwar auch dann, wenn durch den Freibetrag keine Steuer anfällt. Die Anzeige ist formlos möglich und sollte Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Gegenstand, Wert und Datum der Ausführung enthalten. Entbehrlich ist sie, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde, denn dann meldet der Notar.
Für alles Weitere gilt: Was nicht dokumentiert ist, existiert später nicht. Die Punkte, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt:
- Kein schriftlicher Vertrag bei Geldschenkungen. Zehn Jahre später lässt sich weder beweisen, dass es eine Schenkung und kein Darlehen war, noch wann genau sie ausgeführt wurde. Ein Schenkungsversprechen braucht nach § 518 BGB ohnehin die notarielle Form, geheilt wird der Mangel erst durch den Vollzug.
- Gemeinschaftskonten unter Ehegatten. Zahlt einer große Beträge auf ein Oder-Konto ein, über das der andere frei verfügt, kann darin eine Schenkung in Höhe der Hälfte liegen. Das trifft besonders Paare nach einem Unternehmensverkauf oder einer Erbschaft.
- Keine Rückforderungsrechte. Vereinbart werden sollten Widerrufsrechte für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, insolvent wird oder sich scheiden lässt und der Gegenstand in den Zugewinnausgleich fällt.
- Keine Reserve für sich selbst. Wer sich arm schenkt, kann nach § 528 BGB zwar zehn Jahre lang wegen Verarmung zurückfordern, muss den Anspruch aber durchsetzen, und der Sozialhilfeträger tut das notfalls an seiner Stelle. Pflegekosten von mehreren tausend Euro im Monat sollten aus eigenem Vermögen tragbar bleiben.
Bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Auslandsvermögen oder minderjährigen Beschenkten gehört die Gestaltung in die Hand eines Notars und eines Steuerberaters, bei Pflichtteilsfragen zusätzlich eines Fachanwalts für Erbrecht. Bei einer Geldschenkung an das eigene Kind unterhalb des Freibetrags reichen ein zweiseitiger Vertrag, eine Überweisung mit klarem Verwendungszweck und die Anzeige ans Finanzamt.