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Vorabpauschale bei ETFs berechnen und richtig verbuchen

Die Abrechnung der Vorabpauschale erscheint meist in den ersten Januartagen im Depot.

In den ersten Januartagen taucht bei vielen Depots eine Buchung auf, die niemand ausgelöst hat: eine Steuerbelastung auf Erträge, die nie ausgezahlt wurden. Das ist die Vorabpauschale. Sie besteuert den Wertzuwachs thesaurierender Fonds anteilig schon während der Haltedauer, damit Anleger mit ausschüttenden und thesaurierenden Produkten steuerlich halbwegs gleich behandelt werden. Als Faustzahl: Bei einem thesaurierenden Aktien-ETF landen Sie bei rund 0,30 Prozent des Depotwerts vom Jahresanfang an Steuer, sofern kein Freistellungsauftrag greift. Bei 30.000 Euro sind das knapp 90 Euro.

Wie der Betrag zustande kommt

Die Rechnung hat drei Stufen. Zuerst der Basisertrag: Rücknahmepreis des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit dem Basiszins, davon 70 Prozent. Den Basiszins leitet die Bundesbank aus der Zinsstrukturkurve ab, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn Anfang des Jahres. Für 2024 lag er bei 2,29 Prozent, für 2025 bei 2,53 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 war er negativ, deshalb gab es damals überhaupt keine Vorabpauschale, und viele Anlegerinnen haben die Buchung Anfang 2024 zum ersten Mal gesehen. Wer die Grundlagen eines präzisen Zielsports sucht, findet im Darts Ratgeber kompakte Regeln und Tipps zum Spiel.

Zweite Stufe: Vom Basisertrag werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale. Dritte Stufe ist ein Deckel. Die Vorabpauschale kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Anteils im Kalenderjahr, gemessen am ersten und letzten Rücknahmepreis des Jahres. Fällt der Kurs, ist sie null.

Besteuert wird sie wie ein laufender Kapitalertrag mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer liegt die effektive Belastung knapp unter 28 Prozent. Der Zufluss gilt gesetzlich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres. Die Vorabpauschale für 2024 gehört damit steuerlich in das Jahr 2025 und verbraucht den Sparerpauschbetrag von 2025.

Hände mit Taschenrechner und Notizen neben einem Kalender auf einem Holztisch
Basisertrag, Ausschüttungen und Wertzuwachs bestimmen gemeinsam, ob überhaupt etwas anfällt.

Ein thesaurierender Welt-ETF mit 30.000 Euro

Depot am 1. Januar 2024: 30.000 Euro in einem thesaurierenden Aktien-ETF, keine Ausschüttung, der Kurs steigt im Jahresverlauf deutlich.

Basisertrag: 30.000 × 2,29 % × 0,7 = 481,50 Euro. Ausschüttungen gibt es keine, der Wertzuwachs liegt klar darüber, der Deckel greift also nicht. Die Vorabpauschale beträgt 481,50 Euro. Davon sind bei einem Aktienfonds 30 Prozent teilfreigestellt, steuerpflichtig bleiben 337,05 Euro. Darauf 26,375 Prozent ergibt 88,90 Euro Steuer, die Anfang Januar 2025 abgebucht werden.

Die Teilfreistellung ist kein Rabatt, den man beantragen muss. Sie hängt an der Anlagepolitik des Fonds: 30 Prozent bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Kapitalbeteiligungen, 15 Prozent bei Mischfonds ab 25 Prozent, 60 Prozent bei Immobilienfonds, 80 Prozent bei überwiegend ausländischen Immobilien. Geldmarkt-ETFs und Anleihen-ETFs bekommen gar nichts. Wer also 2024 größere Beträge in einem Geldmarkt-ETF geparkt hat, zahlt auf denselben Basisertrag deutlich mehr, weil die vollen 481,50 Euro steuerpflichtig wären, hier also rund 127 Euro.

Wann gar nichts anfällt

Drei Fälle führen zu einer Vorabpauschale von null, und alle drei kommen häufig vor.

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Private Equity und Venture Capital für Privatanleger

Der erste ist das Verlustjahr. Startet der ETF bei 30.000 Euro und endet bei 27.000 Euro, gibt es keinen Wertzuwachs, also auch keine Vorabpauschale, egal wie hoch der Basiszins ist. Der zweite Fall ist der ausschüttende ETF. Zahlt er im Laufe des Jahres 750 Euro aus, ist der Basisertrag von 481,50 Euro vollständig aufgezehrt. Die Vorabpauschale entfällt, die Ausschüttung selbst wird aber ganz normal besteuert, ebenfalls mit Teilfreistellung. Unterm Strich zahlt der Ausschütter in diesem Jahr mehr Steuer, nicht weniger.

Der dritte Fall betrifft alle, die ihre Anteile im Laufe des Jahres komplett verkauft haben. Weil der Zufluss erst am ersten Werktag des Folgejahres gilt, fällt für das Verkaufsjahr keine Vorabpauschale mehr an. Dafür wird der gesamte Kursgewinn im Veräußerungsgewinn erfasst. Ein Steuervorteil ist das nicht, nur eine Verschiebung.

Sparplan und unterjähriger Kauf

Für Anteile, die erst im Laufe des Jahres gekauft wurden, wird der Basisertrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat gekürzt. Bezugsgröße bleibt trotzdem der Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, nicht der Kaufpreis.

Beispiel: Kauf am 15. Juni 2024, 100 Anteile, Anteilspreis am ersten Börsentag des Jahres 90 Euro. Rechenbasis sind also 9.000 Euro, der volle Basisertrag wäre 144,27 Euro. Januar bis Mai sind fünf volle Monate vor dem Erwerbsmonat, es bleiben sieben Zwölftel: 84,16 Euro. Nach 30 Prozent Teilfreistellung sind 58,91 Euro steuerpflichtig, die Steuer liegt bei rund 15,50 Euro.

Bei einem laufenden Sparplan summiert sich das über zwölf Tranchen mit sinkenden Zwölftel-Faktoren. Wer 2024 monatlich 300 Euro investiert hat und vorher nichts im Depot hatte, landet bei grob 5 bis 6 Euro Steuer. Im ersten Sparplanjahr ist die Vorabpauschale also eine Randnotiz. Spürbar wird sie erst, wenn ein größerer Bestand über den Jahreswechsel liegt.

Depotfall (Stand 1.1.2024) Basisertrag Vorabpauschale Steuer ohne Freistellung
30.000 € thesaurierender Aktien-ETF, Kurs steigt 481,50 € 481,50 € 88,90 €
30.000 € Aktien-ETF, Kurs fällt auf 27.000 € 481,50 € 0 € 0 €
30.000 € ausschüttender Aktien-ETF, 750 € Ausschüttung 481,50 € 0 € 0 € (Ausschüttung wird separat versteuert)
30.000 € Geldmarkt-ETF ohne Teilfreistellung 481,50 € 481,50 € 127,00 €
100 Anteile à 90 €, gekauft im Juni 144,27 € 84,16 € (7/12) 15,54 €

Freistellungsauftrag, Verlusttöpfe und die Reihenfolge

Die Bank verrechnet nicht wahllos. Zuerst werden Verluste aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf gegengerechnet, erst danach greift der Freistellungsauftrag. Das ist günstig, denn die Vorabpauschale zählt als laufender Ertrag und lässt sich mit Verlusten aus Fonds-, Anleihe- oder Zertifikateverkäufen verrechnen. Nur der Aktienverlusttopf bleibt außen vor, der ist Aktienveräußerungsgewinnen vorbehalten.

Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro je Person, 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Rechnet man rückwärts, deckt er mit dem Basiszins von 2024 ein thesaurierendes Aktien-ETF-Depot von rund 89.000 Euro ab, mit dem höheren Basiszins von 2025 nur noch etwa 80.000 Euro. Vorausgesetzt, es gibt keine Dividenden, Zinsen oder Verkaufsgewinne, die denselben Betrag beanspruchen.

Entscheidend ist das Timing: Weil der Zufluss im Januar liegt, zählt der Freistellungsauftrag des neuen Jahres. Viele Banken rechnen die Vorabpauschale schon in den ersten Januartagen ab. Ein Auftrag, der erst im März eingerichtet wird, kommt für diese Buchung zu spät. Die Korrektur läuft dann entweder über eine bankinterne Nacherstattung im selben Jahr oder über die Anlage KAP in der Steuererklärung. Einfacher ist es, den Freistellungsauftrag im Dezember zu prüfen und auf die Depots zu verteilen, bei denen die Erträge tatsächlich anfallen.

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Depot eröffnen: Broker-Vergleich 2025 für ETF-Sparpläne
Person sortiert am Küchentisch Unterlagen in Ordner, daneben ein Tablet
Steuerbescheinigungen und Abrechnungen sind vor einem Depotwechsel der einzige Nachweis.

Warum der Broker plötzlich Anteile verkauft

Die Steuer auf die Vorabpauschale wird fällig, ohne dass Geld fließt. Die Bank ist zum Steuerabzug verpflichtet und muss sich den Betrag deshalb beim Anleger holen. Der Regelweg ist der Einzug vom Verrechnungs- oder Referenzkonto. Liegt dort nichts und lässt sich nichts einziehen, hat die Bank zwei Möglichkeiten: Sie meldet den Vorgang dem Finanzamt, das die Steuer dann direkt beim Anleger festsetzt, oder sie greift auf eine vertragliche Regelung zurück.

Genau diese Regelung haben einige Broker in ihren Bedingungen stehen: Bei fehlender Deckung dürfen sie Fondsanteile veräußern, um den Steuerbetrag zu decken. Das ist ärgerlich, weil dabei ein ungeplanter Verkauf mit eigenem Steuertatbestand entsteht, oft über die Ordergebühr hinaus mit schlechtem Timing. Wer im Januar einen Teilverkauf im Depot sieht, den er nicht beauftragt hat, sollte zuerst die Abrechnung der Vorabpauschale suchen, bevor er einen Fehler vermutet.

Die Vorbeugung ist banal und wird trotzdem regelmäßig vergessen: Ende Dezember eine kleine Liquiditätsreserve auf dem Verrechnungskonto lassen. Als Größenordnung reichen 0,35 Prozent des ETF-Bestands, in vielen Depots also ein niedriger dreistelliger Betrag.

Die Gegenrechnung beim Verkauf

Doppelt besteuert wird der Wertzuwachs nicht. Alle bereits versteuerten Vorabpauschalen einer Position werden beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Bank führt dafür je Depotposition einen eigenen Merkposten mit, ohne dass der Anleger etwas tun muss.

Heikel wird es beim Depotübertrag. Die abgebende Stelle muss dem neuen Institut nicht nur Anschaffungsdaten und Kurse melden, sondern auch die Summe der bisher angesetzten Vorabpauschalen. Fehlt diese Angabe, versteuert die neue Bank beim Verkauf den vollen Gewinn, und die bereits gezahlte Steuer ist faktisch verloren, solange man sie nicht selbst nachweist. Deshalb gilt vor jedem Depotwechsel: die Jahressteuerbescheinigungen und die Abrechnungen der Vorabpauschale sichern und aufbewahren. Sie sind der einzige Beleg, mit dem sich das später über die Anlage KAP korrigieren lässt.

Wichtig ist auch, was die Vorabpauschale nicht tut: Sie erhöht nicht die Anschaffungskosten und verändert die Stückzahl im Depot nicht. Es verkauft sich also nichts von selbst, außer die Bank tut es wegen fehlender Deckung.

Depot im Ausland: hier rechnen Sie selbst

Bei einer deutschen Depotbank ist die Sache mit der Januarbuchung erledigt. Liegt das Depot bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug, gibt es keinen Steuerabzug, keine Teilfreistellung im Vorweg und keine automatische Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag. Die Vorabpauschale muss selbst ermittelt und in der Anlage KAP-INV erklärt werden, und zwar je Fonds getrennt, mit Anteilspreis zum Jahresanfang, Anteilspreis zum Jahresende, Ausschüttungen und Erwerbsmonat.

Wer das übersieht, merkt es oft erst Jahre später beim Verkauf, wenn plötzlich der gesamte Kursgewinn zu versteuern ist und keine Vorabpauschalen gegengerechnet werden können. Führen Sie für solche Depots ab dem ersten Jahr eine schlichte Tabelle mit den beiden Jahrespreisen je Fonds. Die Rücknahmepreise nachträglich für vergangene Jahre zu rekonstruieren, ist die unangenehmste Variante dieser Aufgabe.

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